Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zugesagte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Schäden, die durch verspäteten Arbeitsbeginn entstehen, kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig aus welchem Grund, Verkehrsstörungen oder -beschränkungen sowie von uns unverschuldetes Unvermögen befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachleistung sind wir in keinem Fall verpflichtet. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch das Eintreten technischer Mängel am Bauwerk entstehen können, sei es Maschinenschaden, Verstopfung der Leitung usw.

Für den Einsatz der Betonpumpen auf der Baustelle wird eine für schwere Lastwagen befahrbare Zufahrtsstrasse sowie ein ebener und fester Installationsplatz vorausgesetzt. Strassen- oder Trottoirabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen sind vom Besteller rechtzeitig zu veranlassen. Unsere Leistung endet mit der Förderung des Betons zur Einbaustelle. Eine Verlegung der vereinbarten Anfangszeit ist nur durch Vereinbarung mit der PAG möglich. Der Besteller muss eine Entschädigung bezahlen, wenn die Pumpe bereits auf dem Weg zur vereinbarten Einsatzstelle ist. Die Entschädigung richtet sich nach dem Ansatz für Mehrzeitbedarf für Pumpen und allfälliges Hilfspersonal.

Für die Montage, die Demontage und die Reinigung der Förderrohrleitungen sind bauseits kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei komplizierten Pump- und Verrohrungsarbeiten wird gegen Verrechnung ein zweiter Maschinist gestellt.

Für die Qualität und die Eigenschaften des Betons nach SN EN 206 haftet das liefernde Transportbetonwerk. Wir übernehmen keine Haftung für zugesicherte oder erwartete Eigenschaften in frischem oder erhärtetem Zustand. Diese Haftung wird auch dann ausgeschlossen, wenn der Beton von der PAG im Auftrag des Bestellers bestellt wird. Das Visum des Pumpenmaschinisten gilt nur für den Empfang des Betons. Der Beton muss in gut pumpbarer Zusammensetzung und Konsistenz angeliefert werden. Eventuelle Betonproben als Qualitätsnachweis sind in Gegenwart eines Vertreters des liefernden Betonwerkes zu nehmen.

Für die Einhaltung der aktuellen SUVA- und EKAS-Richtlinien und die entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Unfällen auf Baustellen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei fehlenden oder ungenügend vorhandene Sicherheitsvorrichtungen behalten wir uns vor, die Arbeiten erst nach der erforderlichen, bauseitigen Installation aufzunehmen.

Grundsätzlich sind die Basispreise der gedruckten Preisliste gültig bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemeinen gültiger Preislisten. Die Gültigkeit der Offerte ist 1 Monat beschränkt, besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Fehlende Unterschriften auf den Lieferscheinen befreien den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken exkl. MWST.

 

Aktuelle SQS-Zertifikate